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BVerwG, 17.07.2001 - 3 B 36.01 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einbeziehung des umstrittenen Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit als Voraussetzung eines Rückübertragungsausschlussgrundes - Begriff des "komplexen Wohnungsbaus" - Durchsetzung eines öffentlichen Restitutionsanspruchs - Vermeidung der Zerschlagung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.01.2001 - 27 A 281.95
- BVerwG, 17.07.2001 - 3 B 36.01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94
Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof - …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2001 - 3 B 36.01
Auch soweit diese Frage überhaupt fallübergreifend zu beantworten ist, würde sie in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren keiner Klärung näher gebracht werden können, die weiter reicht als die Erkenntnisse aus dem vom Verwaltungsgericht und von der Beschwerde herangezogenen Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - (BVerwGE 98, 154). - BVerwG, 30.09.1999 - 3 C 35.98
Öffentliche Restitution; Unentgeltlichkeit; Rückübertragungsanspruch von …
Auszug aus BVerwG, 17.07.2001 - 3 B 36.01
Wie die Beschwerdeerwiderungen zutreffend vorbringen, hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückübertragungsausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG - ähnlich wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG - die Einbeziehung des umstrittenen Vermögensgegenstandes in eine städtebauliche Einheit voraussetzt, die die Beurteilung rechtfertigt, dass er Teil eines dem gemeinschaftlichen Wohnen dienenden Ganzen geworden ist, das durch seine Herauslösung nachhaltig gefährdet oder zerstört werden würde (vgl. Urteil vom 30. September 1999 - BVerwG 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24).